Verhaltenskodex für Lieferanten

Inhalt
1 Einleitung
1.1 Integration des Lieferantenkodex
1.2 Aktualisierung des Lieferantenkodex
1.3 Lieferkettentransparenz
1.4 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Lieferanten
1.5 Kontrolle und Audits
2 Menschenrechte und faire Arbeitsbedingungen
2.1 Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
2.2 Keine Diskriminierung
2.3 Keine Gewalt oder Belästigung
2.4 Keine Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit oder Menschenhandel
2.5 Keine prekäre Beschäftigung
2.6 Keine Kinderarbeit und besonderer Schutz für Jugendliche
2.7 Faire Vergütung
2.8 Angemessene Arbeitszeiten
2.9 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
3 Umweltschutz
3.1 Allgemeines
3.2 Einhaltung der Umweltgesetze
3.3 Umweltmanagementsystem
3.4 Nutzung natürlicher Ressourcen und Luftverschmutzung
3.5 Klimaschutz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen
3.6 Abfall, Abwasser und Gefahrstoffe
3.7 Produkttransparenz und Produktsicherheit
3.7.1 Produkttransparenz
3.7.2 Produktsicherheit
4 Unternehmensethik
4.1 Bekämpfung von Korruption und Bestechung
4.2 Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
4.3 Datenschutz und Datensicherheit
4.4 Fairer Wettbewerb und Kartellrecht
4.5 Interessenkonflikte
4.6 Materielles und geistiges Eigentum
4.7 Exportkontrolle und Wirtschaftssanktionen
4.8 Whistleblowing, Mitteilungspflichten und Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
4.8.1 Meldesystem des Lieferanten
4.8.2 Mitteilungspflichten des Lieferanten
4.8.3 Beschwerdesystem ADLERs
5 Rechtsfolgen bei Verstoß

1 Einleitung
Die Adler Modemärkte GmbH (nachfolgend „ADLER“) bekennt sich zu einer sozial und ökologisch verantwortungsvollen Unternehmensführung und hält alle relevanten Gesetze, Regeln und Vorschriften ein.

Dieser Lieferantenkodex beschreibt die Mindeststandards, die ADLER von seinen Lieferanten erwartet. Zudem ermutigt ADLER seine Lieferanten dazu, wann immer möglich, mehr zu tun und über das Minimum hinauszugehen.

Für die Zwecke dieses Lieferantenkodex bezieht sich der Begriff „Lieferant“ bzw. „Lieferanten“ auf alle Lieferanten von Handels- und Nichthandelswaren sowie Lieferanten von Dienstleistungen für ADLER. Er umfasst Lieferanten, deren Subunternehmer und Zulieferer, die an der Produktion von Materialien, Betriebsmitteln und Rohstoffen entlang der Lieferkette beteiligt sind.

Dieser Lieferantenkodex basiert auf den am weitesten verbreiteten internationalen Standards zu Menschenrechten und Arbeitsbedingungen, einschließlich

− die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,
− die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO),
− die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,
− die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,
− der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) der Bundesrepublik Deutschland,
− dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Die Lieferanten verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen der Verhaltensregeln zu erfüllen und ihre Beschäftigten sowie Subunternehmer und Zulieferer zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Regelungen und insbesondere die im Anhang zu diesem Lieferantenkodex aufgeführten zusätzlichen Anforderungen einzuhalten.

Dieser Lieferantenkodex bezieht sich mit der allgemeinen Anrede sowie Funktion im Folgenden grundsätzlich auf alle Geschlechter.

1.1 Integration des Lieferantenkodex
Der vorliegende Lieferantenkodex wird als integraler Bestandteil sämtlicher Lieferbeziehungen und -verträge mit Geschäftspartnern ADLERs betrachtet. Durch die Annahme einer Geschäftspartnereinigung verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche Bestimmungen dieses Lieferantenkodex zu befolgen und seinen Subunternehmern und Zulieferern den Inhalt dieses Lieferantenkodex oder inhaltlich mindestens gleich wirksame Verhaltensregeln zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung dieser Anforderungen zu treffen.

Der Lieferantenkodex wird auf der Website von ADLER bereitgestellt.

1.2 Aktualisierung des Lieferantenkodex
ADLER behält sich das Recht vor, den Lieferantenkodex zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass er stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen und den höchsten ethischen Standards entspricht.

1.3 Lieferkettentransparenz
Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und ADLER sind klare Bestimmungen zur Sicherstellung der Lieferkettentransparenz festgelegt:

Der Lieferant verpflichtet sich vertraglich dazu, auf Anfrage die endgültigen Produktionsstätten und andere Einrichtungen offenzulegen, die Waren für ADLER herstellen.

Eine weitere vertragliche Vereinbarung betrifft den Kaskadeneffekt innerhalb der Wertschöpfungskette. Die Lieferanten erklären sich dazu bereit, die Anforderungen zur Lieferkettentransparenz auch bei vorgelagerten Lieferketten-Einrichtungen entlang der Wertschöpfungskette zu berücksichtigen, einschließlich Heimarbeitern. Das übergeordnete Ziel besteht darin, eine schrittweise Entwicklung der tieferen Lieferkette in Bezug auf verantwortungsbewusste und nachhaltige Geschäftspraktiken sicherzustellen.

Schließlich behält sich ADLER das Recht vor, Details von Lieferanten, Produktionsstätten und Subunternehmern auf seiner Website zu veröffentlichen, um Transparenz zu gewährleisten. Dabei obliegt es dem Lieferanten, vor der Veröffentlichung die Zustimmung seiner Subunternehmer einzuholen. Finanzielle Zahlen werden dabei jedoch nicht offengelegt.

1.4 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Lieferanten
Die Einhaltung des Lieferantenkodex wird als wesentlicher Bestandteil der Geschäftsbeziehung betrachtet. ADLER erwartet vom Lieferanten eine aktive Zusammenarbeit, um die in diesem Lieferantenkodex festgelegten Standards zu erfüllen. Dazu gehört die Implementierung von Mechanismen zur Identifizierung, Bestimmung und Steuerung von Risiken in allen in diesem Lieferantenkodex behandelten Bereichen und unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Anforderungen. Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie eine korrekte Dokumentation entwickeln, um nachzuweisen, dass sie die in diesem Lieferantenkodex zum Ausdruck gebrachten Grundsätze und Werte teilen. Lieferanten werden Schulungsmaßnahmen für ihre Führungskräfte und Mitarbeiter einrichten, um ein gutes Maß an Wissen und Verständnis über die Inhalte dieses Lieferantenkodex, die Gesetze und Vorschriften sowie allgemein anerkannte Standards zu erlangen. Von den Lieferanten wird darüber hinaus erwartet, dass sie einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess sicherstellen.

1.5 Kontrolle und Audits
Die Einhaltung dieses Verhaltenskodex kann bei Lieferanten mittels eines Audits durch ADLER selbst oder durch von ADLER autorisierte Dritte überprüft werden. Hierzu wird sich ADLER mit dem Lieferanten über den Umfang, Zeitraum und Ort abstimmen.

2 Menschenrechte und faire Arbeitsbedingungen

2.1 Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
Die Lieferanten dürfen Mitarbeiter nicht daran hindern, sich frei und in Übereinstimmung mit rechtmäßigen Arbeitnehmerverträgen zu gewerkschaftlichen Organisationen anzuschließen. In Fällen, in denen Gesetze solche Freiheiten einschränken, wird von den Lieferanten erwartet, dass sie alternative Formen der Zusammenarbeit und Verhandlungen ermöglichen. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Mitarbeiter dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Ihren Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

2.2 Keine Diskriminierung
Lieferanten müssen sich für eine Belegschaft einsetzen, die frei von rechtswidriger Diskriminierung ist. Lieferanten müssen Arbeitskräfte auf der Grundlage ihrer Fähigkeit, die Arbeit zu erledigen, einstellen und dürfen sich nicht an der Diskriminierung von Arbeitskräften aufgrund von Rasse, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, Mutterschaft, nationaler Herkunft, Behinderung, Religion beteiligen. Ethnische Zugehörigkeit, Familienstand, politische Zugehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft dürfen bei der Einstellung und anderen Beschäftigungspraktiken wie Beförderungen, Belohnungen und Zugang zu Schulungen keine Rolle spielen.

Lieferanten dürfen keine Schwangerschafts- oder medizinischen Tests verlangen, es sei denn, dies ist durch geltende Gesetze oder Vorschriften vorgeschrieben oder aus Gründen der Sicherheit am Arbeitsplatz geboten, und sie dürfen nicht aufgrund von Testergebnissen unangemessen diskriminieren.

2.3 Keine Gewalt oder Belästigung
Lieferanten müssen ihre Mitarbeiter mit Respekt und Würde behandeln und dürfen keiner Form körperlicher Misshandlung oder Disziplinierung, körperlicher Züchtigung, Geldstrafen, der Androhung physischer oder psychischer Misshandlung, sexueller oder anderer Belästigung und verbaler Beleidigung oder anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt werden. Alle Disziplinarmaßnahmen sollten protokolliert werden.

2.4 Keine Schuldknechtschaft, Zwangsarbeit oder Menschenhandel
Die Mitarbeiter der Lieferanten dürfen nur freiwillige Arbeit leisten. Lieferanten dürfen sich nicht an Menschenhandel oder Zwangsarbeit jeglicher Art beteiligen, einschließlich Sklaven-, Schuldknechtschafts-, unfreiwilliger oder Gefängnisarbeit. Unter unfreiwilliger Arbeit versteht man die Beförderung, Unterbringung, Rekrutierung, Versetzung, Aufnahme oder Beschäftigung von Personen durch Drohung, Gewalt, Nötigung, Entführung, Betrug oder Zahlungen an eine Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung.

Lieferanten dürfen von den Mitarbeitern nicht die Herausgabe von amtlichen Ausweisen, Reisepässen oder anderen Reisedokumenten oder Arbeitserlaubnissen als Bedingung für die Beschäftigung oder aus anderen Gründen verlangen.

2.5 Keine prekäre Beschäftigung
Jede Arbeit muss freiwillig sein und es steht den Mitarbeitern frei, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden.
Überhöhte Gebühren sind inakzeptabel und alle den Mitarbeitern in Rechnung gestellten Gebühren müssen offengelegt werden. Lieferanten müssen Folgendes sicherstellen:

− in den Arbeitsverträgen sind die Beschäftigungsbedingungen klar und deutlich in einer für die Mitarbeiter verständlichen Sprache dargelegt;
− keine unangemessenen Bewegungseinschränkungen am Arbeitsplatz oder beim Betreten oder Verlassen der von ADLER bereitgestellten Einrichtungen zu verhängen;
− etwaige eingesetzte externe Personalvermittlungsagenturen halten sich an die Bestimmungen dieses Lieferantenkodex und die geltenden Gesetze;
− die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

2.6 Keine Kinderarbeit und besonderer Schutz für Jugendliche
ADLER akzeptiert keine Kinderarbeit. Lieferanten dürfen keine Personen beschäftigen, die

– jünger als 15 Jahre alt sind (bzw. 14 Jahre, wenn nationales Recht gemäß ILO- Übereinkommen 138 dies zulässt) und
– jünger als das Alter für den Abschluss der Schulpflicht sind.

Darüber hinaus müssen Lieferanten alle lokalen gesetzlichen Anforderungen für jugendliche Arbeitnehmer einhalten, insbesondere in Bezug auf Arbeitszeiten, Löhne, Gesundheit und Sicherheit sowie allgemeine Arbeitsbedingungen.

Als jugendlicher Arbeitnehmer gilt jeder Arbeitnehmer, der älter als ein Kind (wie oben definiert) und jünger als 18 Jahre ist. Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen insbesondere nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Jugendlichen sind.
Wenn ein Lieferant bei einem seiner Zulieferer oder Subunternehmer Kinder (wie oben definiert) bei der Arbeit antrifft, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch der Schule zu ermöglichen.

2.7 Faire Vergütung
Die Lieferanten müssen ihren Mitarbeitern pünktlich Gehälter zahlen und regelmäßig eine schriftliche Erklärung über die Zusammensetzung ihres Gehaltes vorlegen, die von den Mitarbeitern verstanden werden kann. Die Löhne, die den Mitarbeitern gezahlt werden, sollten nicht unter dem in der Branche oder den örtlichen Gesetzen vorgeschriebenen Mindestlohn liegen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Außerdem müssen sie alle gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Leistungen erbringen.

Die den Mitarbeitern gezahlten Löhne sollten bei einer Vollzeitbeschäftigung ausreichen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken, ein gewisses frei verfügbares Einkommen ermöglichen und den am jeweiligen Standort vorherrschenden Lebensunterhalt darstellen.

Lieferanten müssen den Mitarbeitern zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gesetzlich vorgeschriebene Leistungen gewähren, einschließlich Urlaub und gesetzliche Entschädigungen.

2.8 Angemessene Arbeitszeiten
Lieferanten dürfen von ihren Mitarbeitern nicht verlangen, dass sie mehr als die regulären Stunden und Überstunden leisten, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind, zulässig sind. Alle Überstunden müssen einvernehmlich erfolgen. Lieferanten dürfen keine regelmäßigen Überstunden verlangen und müssen alle Überstunden zu einem Prämiensatz vergüten.

2.9 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Die Arbeitssicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen des Lieferanten müssen den örtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierzu zählen ggf. alle Produktionsbereiche, Lagerhallen und Wohnanlagen.

Der Lieferant muss sicherstellen, dass alle von ihm kontrollierten Arbeitsplätze, Maschinen und Geräte, Werkzeuge und Arbeitsprozesse sicher und ohne Gesundheitsrisiko sind. Die Unternehmensleitung des Lieferanten ist dafür verantwortlich, angemessene Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um Unfällen oder Gesundheitsschäden vorzubeugen, und durch regelmäßige Risikobewertungen und Berichte für eine kontinuierliche Verbesserung des Systems zu sorgen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge sowie der Zugang zu sauberen sanitären Anlagen ermöglicht.

3 Umweltschutz

3.1 Allgemeines
Lieferanten müssen umweltbewusste Geschäftspraktiken entwickeln, umsetzen und aufrechterhalten, z. B. nach Möglichkeiten suchen, natürliche Ressourcen und Energie zu schonen, Abfall und die Verwendung gefährlicher Substanzen zu reduzieren und negative Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren.

3.2 Einhaltung der Umweltgesetze
Lieferanten müssen alle geltenden Umweltgesetze und -anforderungen einhalten, einschließlich derjenigen, die sich auf die Einholung, Aufrechterhaltung und Einhaltung von Umweltgenehmigungen und Genehmigungen für die Durchführung regulierter Aktivitäten, die Verwaltung und Entsorgung gefährlicher Materialien, die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Boden und Wasser, den Schutz natürlicher Ressourcen, Wildtiere und Feuchtgebiete, das Verbot oder die Beschränkung bestimmter Stoffe und das Recycling von Materialien beziehen.

3.3 Umweltmanagementsystem
Lieferanten sind verpflichtet, ihren CO2-Fußabdruck zu überwachen und kontinuierlich zu reduzieren. Lieferanten mit Produktionsstätten sollten über geeignete Umweltmanagementsysteme verfügen.

3.4 Nutzung natürlicher Ressourcen und Luftverschmutzung
Lieferanten müssen Maßnahmen ergreifen, um die Energieeffizienz in Gebäuden, Transport und Verkehr kontinuierlich zu verbessern. Sie sollten außerdem angemessene Anstrengungen unternehmen, um erneuerbare oder weniger CO2-intensive Energiequellen zu nutzen. Die Fabriken müssen ihren Energie- und Naturressourcenverbrauch, ihre Emissionen, ihren CO2-Fußabdruck sowie die Entsorgung von Abfällen und Müll kontinuierlich überwachen. Alle diese Daten sollten auf Anfrage ADLERs diesem offengelegt werden. Lieferanten müssen einen proaktiven Ansatz zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die Umwelt verfolgen und Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmemissionen und Emissionen in Luft, Boden und Grundwasser ergreifen. Der Lieferant darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen bildet.

3.5 Klimaschutz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen
ADLER setzt umfangreiche Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen an den eigenen Produktionsstandorten ein. Wir binden auch unsere Lieferanten in diesen Prozess ein und unterstützen sie dabei, ihre Treibhausgasemissionen ebenfalls zu reduzieren. ADLER ermutigt Lieferanten, kostengünstige Lösungen zur Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zu finden.

3.6 Abfall, Abwasser und Gefahrstoffe
Die Verfahren und Standards für die Abfallbewirtschaftung, die Handhabung und Entsorgung von Chemikalien sowie anderer Gefahrstoffe und die Behandlung von Emissionen und Abwasser müssen den Umweltstandards entsprechen oder diese übertreffen, wie es die Gesetze vorschreiben. Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Umweltschutz in all ihren Aktivitäten gewährleistet ist und einer Überwachung unterliegt, falls dies gesondert für Umweltverantwortung erforderlich ist. Dies umfasst die Verwaltung von Produktionsprozessen und die Handhabung sowie Entsorgung gefährlicher Stoffe wie Chemikalien und Emissionen.

Die Lieferanten müssen die notwendigen Kontrollen implementieren, um sicherzustellen, dass im Herstellungsprozess keine gefährlichen Materialien und Substanzen verwendet werden, die durch internationale Organisationen/Vorschriften (z.B. die Europäische Union) oder lokale Vorschriften und Standards verboten sind.

3.7 Produkttransparenz und Produktsicherheit

3.7.1 Produkttransparenz
ADLER erwartet von seinen Lieferanten, dass sie qualitativ hochwertige Produkte liefern, die alle geltenden Produktsicherheits- und Umweltschutzstandards erfüllen.

ADLER verpflichtet sich gegenüber anderen Geschäftspartnern, transparent zu sein und seine offiziellen Prüforgane nicht absichtlich in die Irre zu führen.
ADLER glaubt an Zusammenarbeit und ist bereit, mit ihren Lieferanten und anderen Geschäftspartnern zusammenzuarbeiten, um nachhaltige Lösungen zu erreichen und Lieferanten und andere Geschäftspartner zu fördern.

3.7.2 Produktsicherheit
Lieferanten müssen die Produktsicherheit gewährleisten, indem sie alle relevanten gesetzlichen Anforderungen und Beschränkungen einhalten, die in der Region gelten, in die die Produkte geliefert werden.

4 Unternehmensethik

4.1 Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Lieferanten bestätigen, dass sie die lokalen, nationalen und internationalen Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung einhalten. Lieferanten dulden keine Form von Korruption und beteiligen sich auch nicht daran, sei es Bestechung oder die Annahme oder Gewährung von Vorteilen oder Vergünstigungen. Gleiches gilt für sonstige Formen der Einflussnahme wie Betrug, Erpressung, Untreue oder ähnliche Handlungen. Um relevante Einflüsse aufzudecken und zu verhindern, werden lieferantenübergreifend entsprechende interne Regelungen umgesetzt. Darüber hinaus sind Lieferanten verpflichtet, jede Handlung oder jeden Korruptionsverdacht zu melden.

4.2 Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Lieferanten dürfen nur dann Geschäftsbeziehungen zu Geschäftspartnern unterhalten, wenn sie von deren Integrität überzeugt sind. Sie sorgen für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und melden verdächtige Transaktionen oder Vorfälle den zuständigen Behörden.

4.3 Datenschutz und Datensicherheit
Lieferanten verpflichten sich, personenbezogene Daten und Produktdaten vor unbefugter Erhebung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Änderung, Verbreitung, Offenlegung oder Löschung zu schützen und personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung mit ihren Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts zu verarbeiten.

4.4 Fairer Wettbewerb und Kartellrecht
Lieferanten verpflichten sich, die Grundsätze eines fairen und offenen Wettbewerbs zu unterstützen. Es wird von den Lieferanten erwartet, dass sie die geltenden Wettbewerbs- und Kartellgesetze einhalten. Diese Gesetze enthalten Bestimmungen, die Geschäftspraktiken verbieten, die den Wettbewerb rechtswidrig einschränken, wie der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, den unzulässigen Austausch von Informationen über Wettbewerber, Preisabsprachen, Ausschreibungsvereinbarungen und betrügerische Marktsegmentierung. Alle Absprachen oder abgestimmten Markteinführungsansätze, die darauf abzielen oder bewirken, den fairen Wettbewerb einzuschränken, sind verboten.

4.5 Interessenkonflikte
Lieferanten sind verpflichtet, Interessenkonflikte zu vermeiden, die für ADLER relevant sind, und sie müssen diese offenlegen, wenn sie geeignet sind, die Geschäftsbeziehung zu beeinträchtigen. Entscheidungen müssen ausschließlich auf objektiven Erwägungen basieren.
4.6 Materielles und geistiges Eigentum
Lieferanten verpflichten sich, die materiellen und immateriellen Vermögenswerte ADLERs und seinen Geschäftspartnern zu respektieren, zu denen sie im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Zugang erhalten. Dazu gehören vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten, die durch Datenschutzgesetze geschützt sind, sowie geistiges Eigentum. Diese Vermögenswerte müssen auf jeder Stufe ihrer Lieferkette geschützt werden. Gleichzeitig müssen Lieferanten auch das materielle und geistige Eigentum ADLERs vor Verlust, Diebstahl oder Missbrauch schützen. Technologie- und Know-How-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die übermittelten Geschäftsinformationen sowie vertrauliche Informationen geschützt sind.
4.7 Exportkontrolle und Wirtschaftssanktionen
Lieferanten müssen alle geltenden Vorschriften und Gesetze zum Import und Export von Waren, Dienstleistungen und Informationen sowie zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs strikt einhalten. Bestehende Sanktionen und Embargos, insbesondere solche, die sich aus den Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinten Königreichs und der Schweiz ergeben, sind im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften bei allen Geschäftsaktivitäten zu beachten.

4.8 Whistleblowing, Mitteilungspflichten und Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
ADLER erwartet, dass sich Mitarbeiter frei und ohne Angst vor Sanktionen oder Nachteilen äußern können, wenn sie den Verdacht haben, dass gegen Gesetze oder Bestimmungen dieses Lieferantenkodex verstoßen wurde.

4.8.1 Meldesystem des Lieferanten
Lieferanten müssen über ein wirksames Meldesystem verfügen, das es allen Mitarbeitern ermöglicht, Hinweise und Beschwerden über Verstöße und Rechtsverletzungen vorzubringen. Mitarbeiter sollten über den Prozess und die Lösung ihrer Beschwerden informiert sein. Lieferanten müssen sicherstellen, dass den Mitarbeitern eine sichere Umgebung für Beschwerden und Feedback gegeben wird und es gegenüber meldenden Mitarbeitern keine Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung, Belästigung oder Einschüchterungsversuche geben wird.

4.8.2 Mitteilungspflichten des Lieferanten
Erlangt der Lieferant Kenntnis von Anhaltspunkten, die auf einen nicht unerheblichen Verstoß gegen diesen Lieferantenkodex hindeuten, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen schriftlich Auskunft zu Verstößen zu erteilen und wirkt bei der Aufklärung eines Verstoßes mit. Die Mitteilung erfolgt unter Wahrung der berechtigten Interessen des Lieferanten sowie unter Beachtung der Rechte von Mitarbeitern, insbesondere des Datenschutzes, und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Das gilt auch für Verstöße bei Subunternehmern und Zulieferern des Lieferanten.

4.8.3 Beschwerdesystem ADLERs
Ergänzend informiert der Lieferant seine Mitarbeiter in geeigneter Weise über die Möglichkeit der Nutzung des gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 8 LkSG) von ADLER eingerichteten Beschwerdesystems zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken. Über dieses Beschwerdesystem können jederzeit – auch anonym – Beschwerden oder Hinweise zu Verstößen an ADLER gemeldet werden. Alle Beschwerden, die bei ADLER eingehen, werden von ADLER gründlich untersucht. Je nach Ergebnis dieser Untersuchungen werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen.

Hinweise und Beschwerden können an ADLER wie folgt erfolgen:

Digitales Hinweisgebersystem:

Für die Meldung von Beschwerden hat ADLER ein Digitales Beschwerdesystem unter nachfolgendem Link eingerichtet:
Website

https://app.whistle-report.com/report/c42811c3-6bc4-47d1-bd1c-1337b5eacee9

5 Rechtsfolgen bei Verstoß
ADLER erachtet die in diesem Lieferantenkodex an seine Lieferanten gestellten Anforderungen als wichtig. Bei Zuwiderhandlungen kann ADLER entsprechende rechtliche Schritte einleiten. Dem Lieferanten kann bei einem Verstoß gegen die hierin enthaltenen Pflichten eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden oder er kann, wenn dies der Natur des Verstoßes nach nicht möglich ist, abgemahnt werden. Lässt der Lieferant die Frist ohne Abhilfe zu leisten verstreichen oder kommt es wiederholt zu Verstößen, behält sich ADLER das Recht vor, seine Geschäftsbeziehung mit diesem Lieferanten zu beenden. Gleiches gilt bei schwerwiegenden Verstößen. Weitergehende Rechte, insbesondere ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

Anhang : Mode und Textil

Verwendung von ethischer Baumwolle
Der Lieferant verpflichtet sich, keine Baumwolle aus illegalen Quellen zu kaufen, z. B. Baumwolle aus verbotenen oder sanktionierten Ländern. Sie müssen proaktive Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung von unethisch produzierter Baumwolle oder deren Nebenprodukten in ihren Produkten zu vermeiden.

Konformität mit REACH-Standard
Conformity to Ökotex 100
Conformity to ZDHC
Compliance to Bündnis für nachhaltige Textilien
Valid Social Audit report for production facilities in risk countries

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